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SWK 31, 1. November 1995, Seite 123

Gewerkschaftsfunktionär: Funktionsgebühren

Funktionsgebühren einesGewerkschaftsfunktionärs,auf die er freiwillig zugunsten eines Unterstützungsfonds verzichtet hat, sind trotzdem beim Gewerkschaftsfunktionär steuerpflichtig - (§ 29 Z 4 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer bezog neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 22.400 S aus einer Tätigkeit als Gewerkschaftsfunktionär. Im Zusammenhang damit machte er Werbungskosten in Höhe von 19.550 S unter dem Titel "Durchgangszahlung an den Mildtätigen Unterstützungsfonds für notleidende Versicherungsangestellte" geltend. Das Finanzamt anerkannte diesen Betrag mit der Begründung nicht als Werbungskosten, es handle sich um freiwillige Zuwendungen und somit um nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988.

"Im Beschwerdefall kann nämlich selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer ,aufgrund der Satzung‘ des von ihm gegründeten Fonds auf die in Rede stehenden Beträge unwiderruflich zugunsten des Fonds verzichtet hat, nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer diese Beträge im Namen und für Rechnung des genannten Fonds vereinnahmt und verausgabt hat. Dadurch, daß sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, entsprechende Beträge an den Fonds abzuführen, ist kein Re...

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