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SWK 31, 1. November 1995, Seite 119

Verwaltungsübertretung: Strafmilderungsgrund

Es ist kein Strafmilderungsgrund, daß der Täter dasParkgebührengesetzübertreten hat, um den Betrieb seiner Steuerberatungskanzlei aufrechterhalten zu können - (§ 34 StGB)

Der Beschwerdeführer wurde in 23 Fällen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 (bzw. Abs. 3) des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurden deshalb gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg jeweils Geldstrafen in der Höhe von 1800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils zwei Tage und zwölf Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer machte geltend, daß die Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien. Gemäß § 34 Z 13 StGB liege ein besonderer Milderungsgrund vor, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt habe. Durch die ihm zur Last gelegten Taten sei keinerlei Schaden entstanden. Gemäß § 34 Z 3 StGB liege ein besonderer Milderungsgrund vor, wenn der Täter die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen habe. Er habe unbestrittenermaßen die Parkvergehen nur deshalb begangen, um den Betrieb seiner Steuerberatungskanzlei aufrechterha...

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