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Einbringung durch eine Personengesellschaft ohne Gewährung neuer Anteile und § 19 Abs. 3 UmgrStG
(BMF) - Die in § 19 Abs. 3 UmgrStG enthaltene Regelung, nach der die Gegenleistung für eine Einbringung stets dem Einbringenden zukommen muß, gilt insoweit nicht, als eine Gegenleistung in Form von neuen Anteilen nicht gewährt wird und Konstellationen vorliegen, in denen die im UmgrStG als Gegenleistung fingierte Vorgangsweise beim Einbringenden nicht umgesetzt werden kann. § 20 Abs. 4 Z 1 UmgrStG regelt einen solchen Fall, der davon ausgeht, daß die Anteile des nach der Einbringung als Betriebsinhaber weiterbestehenden Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft nicht im Betriebsvermögen gehalten werden und mangels einer Ausgabe neuer Anteile dem einbringenden "Betrieb" keine Gegenleistung zukommen kann; in diesem Fall ist der Buchwert der Sacheinlage den außerhalb des Betriebes gehaltenen Anteilen zuzuschreiben, während im Betrieb ein steuerneutraler Buchverlust (bei positivem Buchvermögen) oder Buchgewinn (bei negativem Buchvermögen) entsteht.
Kommt es zu einer Einbringung durch eine Mitunternehmerschaft, an der die Mitunternehmer (steuerlich) im gleichen Ausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind, ohne daß die Mitunternehmerschaft nach der Einbringung untergeht, kann die steuerrechtliche Beurteilung nic...