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Versetzung
Die bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches eines Anlageberaters erfüllt die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung nicht. Die Änderung der Kundenstruktur allein kann - solange sie nicht das Einkommen des Arbeitnehmers beeinflußt - ebenfalls nicht als Schlechterstellung betrachtet werden, wenn ihm auch am bisherigen Arbeitsplatz kein Anspruch auf die Betreuung nur besonders finanzkräftiger Klienten zugestanden ist. (Zu § 101 ArbVG; 8 Ob A 239/94)