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SWK 31, 1. November 1995, Seite 122

Sonstige Einkünfte: Rückzahlung

Auch dieRückzahlungvon mit einem festen Steuersatz besteuerten sonstigen Einkünften ist als Werbungskosten beim laufenden Arbeitslohn zu berücksichtigen - (§ 16 Abs. 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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