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SWK 31, 1. November 1995, Seite R 120
Erhöhte Mitwirkungspflicht
• Der Abgabepflichtige hat bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzel im Ausland haben, eine erhöhteMitwirkungspflichtund auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht - (§ 115 BAO), (Abweisung)
(, 0250)