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SWK 31, 1. November 1995, Seite 121

Besuch der Internat. Schule

Für in Österreich lebende Personen, die nicht UNO-Bedienstete, Diplomaten oder internationale Geschäftsleute sind, besteht keine Notwendigkeit, daß ihre Kinder diePrivatschule"Internationale Schule Wien" besuchen - (§ 34 EStG 1972)

Den in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten ist gemeinsam, daß sie sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch solange aufhalten, daß sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet werden. Für diese Personen ist bezüglich ihrer Kinder neben der englischen Unterrichtssprache die Möglichkeit von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluß eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann. Bei solchen Kindern mag es allenfalls sittlich oder gar rechtlich geboten sein, ihnen den Besuch der schulgeldpflichtigen VIS zu ermöglichen. Bei in Österreich wohnhaften Personen, die nicht eine vergleichbare Anknüpfung an das Ausland aufweisen, ist eine Notwendigkeit zum Besuch der VIS oder einer vergleichbaren Schule nicht gegeben. Wenn auch der Wunsch der Eltern, den Kindern die bestmögliche Ausbildung angedeihe...

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