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SWK 31, 1. November 1995, Seite 654

Auswirkung einer mittelbaren Vereinigung aller Anteile in einer Hand auf § 20 Abs. 4 Z 3 UmgrStG

(BMF) - § 20 Abs. 4 UmgrStG bezieht sich im Einleitungssatz ausdrücklich auf Einbringungen unter Verzicht auf die Ausgabe neuer Anteile i. S. d. § 19 Abs. 2 Z 5. § 20 Abs. 4 Z 3 UmgrStG geht von dem Fall aus, daß die Anteile an der übertragenden und übernehmenden Körperschaft unmittelbar in "einer Hand", sei es in der Hand eines Alleingesellschafters oder in den Händen mehrerer gleichbeteiligter Gesellschafter, vereinigt sind. Aufgrund des erwähnten Verweises ist es unbeachtlich, ob die Vereinigung in "einer Hand" unmittelbar oder mittelbar besteht.

Sollte die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft nur mittelbar über eine Zwischenkörperschaft gegeben sein, ändert dies nichts an der Maßgeblichkeit der Norm für die in diesem Fall mittelbar an der übertragenden Körperschaft beteiligten Gesellschafter. Bei der an der einbringenden Körperschaft unmittelbar beteiligten Zwischenkörperschaft k ist der steuerlich maßgebende Beteiligungsansatz um den Buchwert der Sacheinlage zu vermindern (unabhängig von der Vornahme einer Abschreibung auf den niederen beizulegenden Wert), wobei diese Minderung - gedanklich als Vermögensübertragung an die Gesellschafter über die Zwischenkörperschaft zur Weiterübertragung an die übernehmende...

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