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SWK 31, 1. November 1995, Seite 124

Erbschaftssteuerverfahren

ImErbschaftssteuerverfahrenist der Wert einer bestrittenen Forderung jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung keine Ungewißheit mehr besteht, mit jenem Betrag anzusetzen, den sie am Stichtag ohne Berücksichtigung der Ungewißheit ihres Bestehens gehabt hätte - (§ 14 BewG)

W. Sch. war durch den Konkurs der Allgemeinen Wirtschaftsbank AG (AWB) vermögenslos geworden; deswegen führte er gegen die Republik Österreich Amtshaftungsprozesse wegen Nichterfüllung der bankenaufsichtsbehördlichen Pflichten beimLandesgericht für ZRS Wien. Eingeklagt wurden 61.000 S und 10.980.196 S. Im Jahre 1982 schloß W. Sch. mit Dkfm. Dr. M. eine Vereinbarung, wonach letzterer das volle Kostenrisiko dieser Prozesse übernehme, dafür aber die Hälfte des allenfalls ersiegten Klagsbetrages erhalten solle. Die Beschwerdeführerin ist testamentarische Erbin nach dem am verstorbenen W. Sch. Auf der Basis der Bemessungsgrundlage von 44.380 S erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern am den Erbschaftssteuerbescheid. Aufgrund der Erbschaftssteuererklärung samt Beilagen vom , womit die Restquote der anerkannten Forderung aus dem Konkurs der AWB mit 350.966,88 S...

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