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SWK 31, 1. November 1995, Seite R 120

Lustbarkeitsabgabe Graz

DieLustbarkeitsabgabefür Geldspielapparate ist in Graz auch dann zu entrichten, wenn die Apparate nicht in "öffentlichen Räumen" betrieben werden - (§ 213 Stmk. Landesabgabenordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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