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SWK 31, 1. November 1995, Seite R 120
Lustbarkeitsabgabe Graz
• DieLustbarkeitsabgabefür Geldspielapparate ist in Graz auch dann zu entrichten, wenn die Apparate nicht in "öffentlichen Räumen" betrieben werden - (§ 213 Stmk. Landesabgabenordnung), (Abweisung)
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