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SWK 31, 1. November 1995, Seite 122

Sanierungsgewinn: Steuerfreiheit

Von einemSanierungsgewinnist nur der Betrag steuerfrei, der sich nach Abzug eines laufenden Verlustes ergibt - (§ 36 EStG 1988)

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 1992 an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, welche in diesem Jahr einen Sanierungsgewinn erzielte, dessen auf die Beschwerdeführerin entfallender Anteil in Höhe von 2.999.329 S festgestellt worden war. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Abgabenerklärung von diesem auf sie entfallenden Sanierungsgewinn lediglich einen Betrag von 1.134.175 S für vorangegangene Verluste im Grunde des § 10 Abs. 8 EStG 1988 sowie des § 23 a EStG 1972 abzog und solcherart den abzugsfähigen Sanierungsgewinn mit dem Differenzbetrag von 1.865.154 S ermittelte, reduzierte das Finanzamt den zu berücksichtigenden Sanierungsgewinn auch noch um einen Betrag von 1.586.709 S, den die Beschwerdeführerin als Verlust als Mitunternehmerin an dem nämlichen Gewerbebetrieb im selben Jahr erklärt hatte.

Über die Frage, ob der innerhalb derselben Einkunftsart erwirtschaftete Verlust die Höhe des abzugsfähigen Sanierungsgewinnes nach § 36 EStG 1988 mindert oder nicht, geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit.

"Nach den von der hg. Judikatur zu § 36 EStG 1972 erarbeiteten Grundsätzen...

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