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SWK 31, 1. November 1995, Seite 653

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Bei Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist der Ablauf der 7-Jahres-Frist für jeden Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen. Wenn das Einzelunternehmen des Abgabepflichtigen erst durch den vier Jahre zurückliegenden (entgeltlichen) Erwerb des Hälfteanteils des seinerzeitigen Mitunternehmers (einer GesnbR) entstanden ist, kann der begünstigte Steuersatz auch nur auf die Hälfte des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 24 EStG angewendet werden, obwohl die gewerbliche Betätigung als solche - in unterschiedlichen Unternehmensformen - bereits seit mehr als sieben Jahren ausgeübt worden ist (vgl. , mit Anmerkung RdW 1994, 123). (§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG;Entscheidung der FLD für Tirol vom )

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