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SWK 32, 10. November 1995, Seite 131

V/V: Werbungskosten

Anschaffungsnahe Aufwendungenfür ein Mietshaus müssen nicht aktiviert werden, wenn der überwiegende Teil des Bestandsobjektes zwingenden mietrechtlichen Einschränkungen unterliegt, auch wenn frei vereinbarte Mietzinse nach dem Mietengesetz und Kategoriemietzinse verrechnet werden - (§ 6 EStG 1972)

Die Beschwerdeführer erwarben anläßlich einer Zwangsversteigerung im Juli 1987 um 3.000.000 S eine bebaute Liegenschaft, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Im Anschluß daran ließen die Beschwerdeführer folgende Arbeiten an dem Gebäude durchführen: Kontrolle des Außenverputzes, Abschlagen lockerer Teile und Ausmalen der Fassade, Austausch von 30 straßenseitig gelegenen Fenstern, Ausmalen des Stiegenhauses, Abtragen des Aufzughauses unter Verzicht des Einbaues eines neuen Aufzuges und Erneuerung des Daches samt den Spenglerarbeiten (Gesamtkosten rund 3,6 Mio. S). Für 1987 wiesen die Beschwerdeführer in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hiefür Ausgaben in Höhe von rund 2,2 Mio. S aus. Anläßlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vertrat das Finanzamt die Ansicht, daß die genannten Ausgaben als nachgeholter Erhaltungsaufwand bzw. anschaffungsnaher Instandsetzungsa...

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