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SWK 32, 10. November 1995, Seite R 126

Berufung: Zuständigkeit

Über eineBerufunggegen einenUmsatzsteuerbescheiddes Finanzamtes Wien-Umgebung hat nach der Geschäftsverteilung der FLD nicht der Berufungssenat II, sondern der Berufungssenat IX zu entscheiden - (§ 270 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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