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Berufung: Zuständigkeit
• Über eineBerufunggegen einenUmsatzsteuerbescheiddes Finanzamtes Wien-Umgebung hat nach der Geschäftsverteilung der FLD nicht der Berufungssenat II, sondern der Berufungssenat IX zu entscheiden - (§ 270 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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