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SWK 32, 10. November 1995, Seite 126

Rechtsanwalt: Abgabenhinterziehung

Überhöhte Gehaltszahlungeneines Rechtsanwaltes an seine in der Kanzlei beschäftigte Ehegattin können Abgabenhinterziehung sein - (§ 82 Abs. 1 FinStrG)

Mit Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- S. 127und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer (für 1987 in Höhe von 48.000 S, für 1988 in Höhe von 75.400 S und für 1989 in Höhe von 65.000 S) bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Abgabenhinterziehung) begangen habe. Im Abgabenverfahren sei nämlich zutage getreten, daß das Monatsgehalt der Ehegattin des Beschwerdeführers von 1982 bis Juni 1987 für ihre Halbtagstätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei 9000 S betragen habe, dann aber mit der zeitlichen, nicht aber sachlichen Ausweitung auf eine Ganztagstätigkeit verdreifacht worden sei. Sie verdiene seither mehr als die Kanzleileiterin des Beschwerdeführers. Es sei offensichtlich, daß die exorbitante Gehaltserhöhung der Ehegattin des Beschwerdeführers auf rein privaten Motiven des Beschwerdeführers beruhe. Infolge der langjährigen Unternehmer...

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