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SWK 32, 10. November 1995, Seite A 672

Nachsicht bei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Gesetzeshärte

Eine generell sachgerechte gesetzliche Regelung ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie in Einzelfällen oder bei einer vergleichsweise kleinen Fallgruppe unbillige Ergebnisse zur Folge hat. Führt aber ein in seinen Generalisierungen grundsätzlich verfassungsmäßiges Gesetz in einzelnen Fällen oder einzelnen Gruppen zu verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Härten, dann eröffnet die Ermächtigung zur Nachsicht die Möglichkeit und ausnahmsweise auch die verfassungsmäßige Pflicht, die zu hohe Steuer in dem Umfang nachzusehen (BFH , X R 124/92, in BB 1995, 1881).

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