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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
• Bei derSchätzungvon Besteuerungsgrundlagen kann die Finanzbehörde jene Tathandlungen als erwiesen annehmen, die das Strafgericht bereits als erwiesen angenommen hat und die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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