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SWK 32, 10. November 1995, Seite 126

Verdeckte Gewinnausschüttung

ErheblicheKassenfehlbeträgeund sonstige Korrekturposten samt Sicherheitszuschlag können alsverdeckte Gewinnausschüttungan die Hauptgesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH behandelt werden - (§ 167 Abs. 2 BAO)

Die Beschwerdeführerin war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der M-GmbH. Ihre Beteiligung am Stammkapital dieser Gesellschaft betrug 90%. Die übrigen 10% am Stammkapital wurden von ihrem Ehegatten gehalten. Bei einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurden Mängel der Buchführung sowie erhebliche Kassenfehlbeträge festgestellt. Diese um einen Sicherheitszuschlag erhöhten Fehlbeträge und sonstigen Korrekturposten wertete das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung der M-GmbH an ihre Gesellschafterin.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, diese Einkünfte seien nicht ihr, sondern ihrem damaligen Ehegatten zugeflossen. Sie selbst habe niemals die betreffenden Einkünfte bezogen.

"... Weiters erscheint es nicht unschlüssig, daß die belangte Behörde die Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe jahrelang steuerliche ,Unzulänglichkeiten‘ ihres geschiedenen Ehegatten in ihrem Namen akzeptiert, jedes von ihm vorgelegte Schriftstück ohne Überprüfung unterfertigt und sei trotzdem von je...

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