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SWK 32, 10. November 1995, Seite 130

Schenkungssteuer: Vorschreibung

Schenkungssteuerfür eine gemischte freigebige Zuwendung kann nur vorgeschrieben werden, wenn der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern - (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG)

Laut Abtretungsvertrag trat der Beschwerdeführer einen 50%igen Anteil an einer GmbH an seinen Bruder um 125.000 S ab. Das Finanzamt unterwarf die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Anteiles und dem Abtretungsbetrag der Schenkungssteuer.

"Im Beschwerdefall besteht zwar zwischen den Vertragspartnern ein Verwandtschaftsverhältnis. Anders als etwa bei Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder, bei denen ein Bereicherungswille hinsichtlich von Zuwendungen zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge naheliegen kann ..., hat die belangte Behörde im Beschwerdefall aber keine Umstände festgestellt, die auf eine Erbberechtigung des Übernehmers des Geschäftsanteils schließen lassen. Vielmehr ist das Sachverhaltsvorbringen im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei verständiger Würdigung als Einwand gegen die Annahme eines Bereicherungswillens aufzufassen. Während die belangte Behörde dieses Vorbringen als Einwand gegen die Höhe des angesetzten gemeinen Wertes angesehen hat, ...

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