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Arztensgattin: Fremdvergleich
• Die Entlohnung einerArztensgattinfür ihre Tätigkeit in der Ordination des Arztes erscheint mit Umrechnung der höchstbezahlten Ordinationshilfe auf eine 40stündige Wochenarbeitszeit mit einem Aufschlag von 10 Prozent angemessen - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988)
"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen ... steuerlich nur insoweit anerkannt werden, als eine Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen Fremden üblich ist ... Da sich bei Dienstverhältnissen unter Fremden die Entlohnung nach Qualität und Quantität der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet, kann bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen nur die auch zwischen Fremden übliche Entlohnung als Betriebsausgabe anerkannt werden ... Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nach Durchführung eines innerbetrieblichen Vergleiches die Entlohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers nur in dem Ausmaß als fremdüblich anerkannt, in dem diese Gehälter nicht die um 10% erhöhten, auf eine 40-Stunden-Tätigkeit umgerechneten Gehälter seiner bestbezahlten Ordinationshilfe übersteigen. Die darüber hinausgehenden Beträge wurden nicht als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers anerkannt.
Der Gerichtshof hat in...