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SWK 32, 10. November 1995, Seite 133

Bescheid: Berichtigung

Wird ein Bescheid gemäß §§ 293 oder 293 b BAO berichtigt, so verliert er nur insoweit seine normative Kraft, als dieBerichtigungreicht - (§ 299 Abs. 2 BAO)

Im übrigen behält der Bescheid seine Rechtswirkungen. Dementsprechend kann auch mit Berufung gegen den Berichtigungsbescheid nur die Berichtigung, nicht aber der übrige Inhalt des berichtigten Bescheides angefochten werden. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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