Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32, 10. November 1995, Seite 082

Mutterschaftsleistung in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft (Trattner)

Dr. Hans Trattner

Anspruch auf Betriebshilfe-Wochengeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschuß nach dem KUZuG

VON DR. HANS TRATTNER

Auch für Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, gibt es die Möglichkeit, Leistungen im Falle der Mutterschaft in Anspruch zu nehmen. Derartige Leistungen sind im Betriebshilfegesetz, BGBl. 359/1982, in der geltenden Fassung, vorgesehen. Darüber hinaus hat auch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. 297/1995, gewisse Änderungen herbeigeführt.

Anspruch auf Leistung nach diesem Bundesgesetz haben weibliche Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung in der Krankenversicherung 1. nach den gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 560/1978, oder 2. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 559/1978, pflichtversichert sind.

Leistungen Als Leistungen nach dem Betriebshilfegesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt

1. Betriebshilfe-Wochengeld,

2. Teilzeitbeihilfe.

Anspruch auf Wochengeld

Anspruch auf Wochengeld haben werdende Mütter und Wöchnerinnen, die aufgrund der selbständigen Führung ihres Betriebes

• in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind ...

Daten werden geladen...