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SWK 32, 10. November 1995, Seite R 128
Strafverfahren: Zuständigkeit
• Für die Einleitung einesStrafverfahrenswegen Verletzung von Abgabenvorschriften bei einer Personengesellschaft ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bereich sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Personengesellschaft befindet - (§ 54 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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