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Rechtshilfe nach dem EU-JZG und Sicherstellungsentscheidung
Anmerkungen zu
Im vorliegenden Urteil setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier in Ungarn) erlassene Sicherstellungsentscheidung in Österreich vollstreckt werden kann. Dabei hatte er zu entscheiden, ob die in § 45 Abs 2 EU-JZG geforderte innerstaatliche Sicherstellungsmöglichkeit in Österreich gegeben war oder nicht. Hierfür kamen einerseits die Regelungen über die Sicherstellung zur Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO) und anderseits die Regelung der Sicherstellung zur Sicherung von Geldstrafen nach dem FinStrG (§ 207a FinStrG) in Betracht.
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Gegen einen ungarischen Staatsbürger war in Ungarn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Steuerbetrugs gem § 310 Abs 1 ungarisches Strafgesetzbuch (Btk) anhängig, wobei gegen ihn aufgrund des Umfangs des hinterzogenen Betrags wegen der Qualifikation des § 310 Abs 4 Btk ermittelt wurde. Die Ermittlungsbehörden warfen dem Beschuldigten vor, in den Jahren 2008 und 2009 Geldbeträge auf Bankkonten eingezahlt und in weiterer Folge in Wertpapieren veranlagt zu haben. Er habe diese Beträge in den nach ungarischem Steuerrecht erforderlichen...