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ZWF 2, März 2018, Seite 88

Sicherstellung; Widerspruch; Entscheidung; Kompetenz

ZWF 2018/1

§ 112 StPO

; RIS-Justiz RS0131834

Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt nur die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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