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Hinweispflichten bei nachträglichem Erkennen von Unrichtigkeiten
Sellhorst/Matz, Hinweispflicht des Steuerberaters auf Straffreiheit durch Selbstanzeige, Der Betrieb 2017, 2595, zu OLG Frankfurt/M. , 17 U 151/16
Tritt ein Fehler bei der bereits eingereichten Steuererklärung nachträglich zutage, hat der Steuerberater seinen Mandanten auf die Berichtigungspflicht nach § 153 dAO hinzuweisen und sodann die berichtigte Erklärung vorzubereiten. Ist aus Sicht des Steuerberaters eine Strafbarkeit des Mandanten gem § 370 dAO ernsthaft in Betracht zu ziehen, hat der Steuerberater den Mandanten als Ausfluss der umfassenden steuerrechtlichen Betreuungs- und Schadensvermeidungspflicht auf § 371 dAO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung) und die Bedeutung einer schnellstmöglichen Einreichung einer solchen Selbstanzeige beim Finanzamt aufmerksam zu machen. Besteht die Möglichkeit, durch eine rechtzeitige Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, muss der Steuerberater den Mandanten hierüber aufklären. Nur so kann der Steuerberater seiner Verpflichtung, den Mandanten vor Schaden zu schützen, nachkommen.