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Inländische Gerichtsbarkeit; Auslandstat
ZWF 2018/10
; RIS-Justiz RS0131654
Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere Subsumtionsbestimmung unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.
Dafür spricht auch § 64 Abs 2 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Z 1 bis 11 des § 64 Abs 1 StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann.