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ZWF 2, März 2018, Seite 88

Sicherstellung; Sichtungsverfahren; Verschwiegenheit

ZWF 2018/4

§ 112 StPO

; RIS-Justiz RS0131837

Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen. Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche der §§ 106 Abs 1 Z 2 und 115 Abs 2 StPO.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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