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ZWF 2, März 2018, Seite 88

Sicherstellung; Widerspruch; Sichtungsverfahren; Aufforderungsverfahren

ZWF 2018/2

§ 112 StPO

; RIS-Justiz RS0131835

Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, das Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelangte, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik des § 112 Abs 2 StPO.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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