Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung; eigener abgabenrechtlicher Vorteil
ZWF 2018/22
Den von § 38 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangten abgabenrechtlichen Vorteil kann sich nur das Steuersubjekt verschaffen. Personengesellschaften sind in ertragsteuerlicher Sicht nicht Steuersubjekte. Deren Einkommen wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Somit kann sich der persönlich haftende Gesellschafter durch Verkürzung von Einkommensteuer einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen.
Hingegen unterliegen Kapitalgesellschaften als selbständige Steuersubjekte der Körperschaftsteuer. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich allein durch Verkürzung der von der GmbH geschuldeten Körperschaftsteuer selbst keinen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen.
Anderes gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer und die Verkürzung von Kapitalertragsteuer, die auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruht. Kommen die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen dem zum Steuerabzug verpflichteten (vgl dazu § 95 Abs 2 EStG) Anteilseigner zu, kann sich dieser durch Unterlassen des Abzugs selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen.