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ZWF 2, März 2018, Seite 121

EuGH: Schutz der finanziellen Interessen der EU

Severin Glaser und Robert Kert

In der Entscheidung Taricco hatte der EuGH von den Mitgliedstaaten verlangt, dass ein nationales (Straf-)Gericht ein nationales Gesetz nicht anwenden dürfe, das einen Mitgliedstaat daran hindert, seine Pflichten aus Art 325 AEUV gegenüber der EU zu erfüllen. Konkret sah er in der Nichtanwendung der nationalen Verjährungsvorschriften keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit iZm Straftaten und Strafen (Art 49 GRC). Im Dezember 2017 hatte sich der EuGH in der Rechtssache M.A.S. und M.B. mit dem Verhältnis zwischen der Verpflichtung zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und dem Gesetzlichkeitsprinzip zu befassen.

In Folge der Taricco-Entscheidung wollte das italienische Verfassungsgericht vom EuGH wissen, wie weit die Taricco-Rsp reicht. In den gegenständlichen Strafverfahren wären bei Anwendung der italienischen Verjährungsvorschriften die Taten jeweils verjährt, andernfalls wäre eine Verurteilung wegen Abgabendelikten möglich gewesen. Nach dem italienischen Verfassungsrecht sei die Verjährung in Strafsachen – ähnlich wie in Österreich – ein Institut des materiellen Rechts und falle daher unter den in der italienischen Verfassung verankert...

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