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Verfassungskonformität; FMA; Geldstrafen
ZWF 2018/18
ua
Der VfGH hat Anträge des BVwG auf Aufhebung von Bestimmungen des BWG (insb des § 99d BWG) abgewiesen, weil der hohe Strafrahmen sich im Ergebnis nicht als taugliches Mittel für die Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts erweist. Vielmehr wird die bisherige Grenzziehung zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht der Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht mehr gerecht.
Durch das Inkrafttreten der DSGVO mit werden neue Tatbestände bestehen, die hohe Verwaltungsstrafen nach sich ziehen, die von der Datenschutzbehörde verhängt werden können.
Mario Schmieder / Norbert Wess