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Zuschlag zur Körperschaftsteuer
ZWF 2018/20
Der in § 22 Abs 3 KStG normierte „Zuschlag zur Körperschaftsteuer“ kommt zum Tragen, wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von „Beträgen“ nicht genau bezeichnet. Der VwGH hat nun erkannt, dass sich diese Beträge nicht nur auf geltend gemachte Betriebsausgaben beschränken, sondern auch Aufwendungen umfassen können, die seitens der Körperschaft gar nicht aufwandswirksam erfasst worden sind (vgl Renner, Zuschlag zur Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängerbenennung, SWK 32/2017, 1344).
Die bloße Unterlassung oder Verweigerung der Empfängerbenennung (allein) vermag keine Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG zu begründen, weil der Zuschlag nach § 22 Abs 3 KStG erst durch die Nichtbenennung entsteht (vgl Leitner/Brandl/Kert [Hrsg], Finanzstrafrecht4 [2017] Rz 151 und 1577).
Rainer Brandl / Roman Leitner