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KStG 1988 § 22. Steuersätze, BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 01.01.2028
4. TEIL TARIF

§ 22. Steuersätze

(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1. Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.

(1a) Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 beträgt 23%.

(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%.

(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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