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Zuschlag zur Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängerbenennung
Verhängung trotz Nichtgeltendmachung als Betriebsausgabe zulässig
Der in § 22 Abs 3 KStG normierte „Zuschlag zur Körperschaftsteuer“ kommt zum Tragen, wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von „Beträgen“ nicht genau bezeichnet. Der VwGH hat nun erkannt, dass sich diese Beträge nicht nur auf geltend gemachte Betriebsausgaben beschränken, sondern auch Aufwendungen umfassen können, die seitens der Körperschaft gar nicht aufwandswirksam erfasst worden sind ( Ro 2016/15/0004).
1. Sachverhalt
Die vor dem VwGH revisionswerbende GmbH (Unternehmensgegenstand: Handel mit Kfz-Ersatzteilen) übernahm im streitgegenständlichen Jahr Aufwendungen von ca 25.000 Euro für Kunden für deren Teilnahme an einer Incentive-Reise. Diesen Aufwand wies sie zwar in der unternehmensrechtlichen Bilanz aus, machte ihn jedoch nicht als Betriebsausgabe geltend und rechnete ihn in der Mehr-Weniger-Rechnung wiederum zu. Anlässlich einer Außenprüfung wurde die Geschäftsführerin der GmbH mehrfach aufgefordert, bekanntzugeben, für wen sie diesen Aufwand übernommen habe. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.
Im Körperschaftsteuerbescheid verhängte das Finanzamt daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 3 KStG. Dagegen erhob die ...