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BFGjournal 2, Februar 2021, Seite 68

Zuschlag zur Körperschaftsteuer und Anspruchsverzinsung

Markus Knechtl

Zum KÖSt-Zuschlag von 25 % für Beträge, deren Empfänger nicht hinreichend gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt werden, kommt es meist erst im Zuge einer Außenprüfung. Der Zuschlag bedeutet sodann eine Nachzahlung, für die auch Anspruchszinsen anfallen. Als rückwirkendes Ereignis besteht jedoch die Möglichkeit, diese Zinsenvorschreibung wieder zu reduzieren.


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RV/5100386/2019;
§ 22 Abs 2 u Abs 3 KStG; § 162, 205 Abs 6 lit a, 295a BAO

1. Der Fall

Bei einer Beschwerdeführerin (Bf) wurde eine Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 durchgeführt, die im Jänner 2018 abgeschlossen wurde. Dabei wurde von der Abgabenbehörde die genaue Bezeichnung der Empfänger von bestimmten Aufwendungen verlangt. Da die Empfänger nicht bekannt gegeben wurden, wurde gemäß § 22 Abs 3 KStG ein KöSt-Zuschlag iHv 25 % für diese Aufwendungen vorgeschrieben. In weiterer Folge wurden im Sommer 2018 auch Anspruchszinsen für diese KöSt-Zuschläge bescheidmäßig vorgeschrieben.

In der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide wurde zusätzlich ein Antrag auf Herabsetzung der Anspruchszinsen nach § 205 Abs 6 lit a BAO gestellt. Strittig ist, ob die Vorschreibung der Anspruchszinsen für den KÖSt-Zuschlag zu Recht erfolgte.

2. Da...

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