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ZWF 2, März 2018, Seite 89

Gewerbsmäßigkeit; Diebstahl

ZWF 2018/11

§§ 70, 130 Abs 2 StGB

; RIS-Justiz RS0131765

„Solche Taten“ iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des § 130 Abs 2 StGB hat sich diese Prüfung auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen der §§ 128 Abs 1 (Z 1 bis 5) und 129 Abs 1 (Z 1 bis 4) StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten – dadurch für sich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten – Taten kommt daher als Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB zur Begründung eines nach § 130 Abs 2 (gleichgültig ob Fall 1 oder 2) StGB qualifizierten Diebstahls infrage.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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