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Verfall; Schuldprinzip
ZWF 2018/8
OLG Linz , 9 Bs 277/17z; RIS-Justiz RL0000184
Ein nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärter Vermögenswert wirkt nicht strafmildernd, weil der Verfall nach der Intention des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine besondere Sanktion des Strafrechts darstellt, deren Anordnung daher schuldunabhängig ist (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 20 Rz 25 mwH). Durch den Verfall wird unter Berücksichtigung des Schuldprinzips kein auf das Verhalten des Angeklagten zurückführbares Schuldelement vermindert.