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ZWF 2, März 2018, Seite 119

Finanzvergehen als Vortat der Geldwäscherei

ZWF Redaktion

§ 165 StGB; §§ 1 Abs 3, 33 FinStrG

Glaser, Finanzvergehen als Geldwäscherei begründende Vortaten nach der Strafgesetznovelle 2017, ÖJZ 2017, 722

Nicht jegliche gerichtliche Zuständigkeit für Finanzvergehen vermag eine Vortateigenschaft zu begründen, sondern nur eine solche strafgerichtliche Zuständigkeit, die auf einer Überschreitung des jeweils relevanten strafbestimmenden Wertbetrags bei einer Einzeltatbetrachtung beruht.

Bloße Abgabenersparnisse, die im Gegensatz zu Abgabengutschriften und Erstattungen nicht S. 120 konkretisierbar sind, stellen nach herrschender Meinung keine Vermögensbestandteile dar. Angesichts der fehlenden Lokalisierbarkeit einer Abgabenersparnis im Vermögen des Abgabenschuldners auf Totalkontamination von dessen Gesamtvermögen zu schließen, verbietet sich für Österreich aus verschiedenen Gründen, insb aber mit Blick auf den sonst eingeebneten Gegensatz zwischen objekt- und subjektbezogener Geldwäscherei.

Während Abgabengutschriften oder Erstattungen auch für die herrschende Meinung ohne Schwierigkeiten unmittelbar auf Finanzvergehen rückführbar sein können, mithin vom Täter durch die Tat erlangt sind, kann im Fall der bloßen Abgabenersparnis (der die herrschende Meinung bereits abspricht, Vermögens...

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