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Sicherstellung; Widerspruch; Sichtungsverfahren; Verschwiegenheit
ZWF 2018/5
; RIS-Justiz RS0131836
Gem § 112 Abs 1 StPO ist ein Widerspruch gegen die Sicherstellung unter Berufung auf ein dort näher bezeichnetes gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit Prozessvoraussetzung der Entscheidung über die Einsichtnahme in die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. Bei entsprechendem Ergebnis des Sichtungsverfahrens hat das Gericht anzuordnen, dass die aufgrund des Widerspruchs hinterlegten Unterlagen zum Akt zu nehmen sind (§ 112 Abs 2 Satz 3 StPO). Diese Anordnung hat das Gericht somit auch dann auszusprechen, wenn es in Ausübung seiner Prüfungskompetenz die Prozessvoraussetzung der Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht verneint.