ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 26 Erste Hilfe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Mittel für die Erste Hilfe (Abs 2) | ||
III. | Ersthelfer (Abs 3) | ||
A. | Mindestanzahl Ersthelfer | ||
B. | Ausbildung Erste Hilfe | ||
C. | Erste-Hilfe-Auffrischung | ||
IV. | Sanitätsräume (Abs 4) |
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmungen entsprechen Art 8 Abs 1 und 2 der Richtlinie 89/391/EWG, Anhang I Z 19 und Anhang II Z 14 der Richtlinie 89/654/EWG sowie § 13 ANSchG und §§ 81 und 82 AAV. Zu den Baustellen ist auf Anhang IV Teil A Z 13 der Richtlinie 92/57/EWG zu verweisen. Besondere Regelungen über die Erste Hilfe sieht Abschnitt A Z 12 des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG vor, weiters Art 8 Abs 1 lit c der Richtlinie 90/679/EWG (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Gemäß § 26 Abs 1 müssen Arbeitgeber geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.
II. Mittel für die Erste Hilfe (Abs 2)
2
Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein.
3
§ 26 Abs 2 wird durch § 39 AStV konkretisiert: Erste-Hilfe-Kästen müssen in ausreichender Zahl - bezogen auf Arbeitnehmer, Art der Arbeitsvorgänge und der verwendeten Arbeitsstoffe - zur ...