ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 23 Sonstige Betriebsräume
Übersicht der Kommentierung
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I. Anforderungen an sonstige Betriebsräume
1
Sonstige Betriebsräume sind alle Räume in einer Arbeitsstätte, die keine Arbeitsräume iSd § 22 ASchG sind, in welchen jedoch vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
2
Für sonstige Betriebsräume gelten weniger strenge Anforderungen als für Arbeitsräume. Sonstige Betriebsräume müssen jedoch - auf Grund ihrer Funktion - weiteren Anforderungen entsprechen (zB Waschräume, Toiletten, Umkleide- oder Aufenthaltsräume, Stiegenhäuser).
II. Fußböden
3
Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 entfiel in § 23 Abs 5 letzter Satz hinsichtlich der Anforderungen an Fußböden in sonstigen Betriebsräumen die Anknüpfung an die Nutzung und Zweckbestimmung - Fußböden müssen seit generell befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Die Umformulierung wurde aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens erforderlich, weil nach Auffassung der Europäischen Kommission die bisherige Formulierung den Anhang IV Teil B Abschnitt 1 Nummer 6.1. der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Si...