Personalverrechnung in Frage und Antwort
1. Aufl. 2025
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S. 7725. Fragen und Antworten zum Sachbezug bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz
133. Was ist bei der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz zu beachten?
Kfz im Sinne der Sachbezugswerteverordnung sind mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw) und Motorräder sowie Motorfahrräder, Mopeds und Quads, sofern sie nicht ausschließlich mit elektronischem oder elektrohydraulischem Antrieb betrieben werden.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Wert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Das wären beispielsweise: Motorfahrräder, Motorräder, Quads, die ausschließlich mit elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb betrieben werden.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kfz für Privatfahrten zu benützen, sind für als monatlicher Sachbezug anzusetzen:
2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960, oder
1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 7...