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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 122.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Tatsubjekt
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3- 5
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Rechtfertigung
VI.
Strafe
7
VII.
Verfolgungsvoraussetzung gemäß Abs 2
8
VIII.
Abgrenzung
9- 11

I. Tatsubjekt

1

Täter kann jeder sein.

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt ist ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. Es kann hierzu auf die Ausführungen bei § 122 Rz 4 verwiesen werden.

III. Äußere Tatseite

3

Die Tathandlung besteht im Auskundschaften. Darunter ist jede wie immer geartete ausspähende Tätigkeit zu verstehen, die dazu dient, sich Kenntnis von einem bestimmten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu verschaffen (Lewisch, WK2 § 123 Rz 4; Thiele, SbgK § 123 Rz 20 ff; Birklbauer, PK-StGB § 123 Rz 4; Manhart/Rathmayr-Haslinger in Wess, Wirtschaftsstrafrecht2 § 123 Rz 9). Unter den Begriff des Auskundschaftens fällt jede konkrete zielbewusst tätige unmittelbare Bemühung um die Verschaffung der Kenntnis eines solchen Geheimnisses, wie etwa das Sammeln von Nachrichten oder Unterlagen. Nach der Judikatur fällt auch die Aufforderung an andere, geheimes Material zu beschaffen und zu übergeben, darunter (vgl SSt 41/32 = EvBl 1971/101 = RZ 19...

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