StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 120a Missbräuchliches Abfangen von Daten
Schrifttum
Flörl, Das Recht am eigenen Bild aus strafrechtlicher Perspektive, ZIIR 2021, 168; Kudrna, Änderungen im materiellen Strafrecht durch das HiNBG, AnwBl 2021, 376; Salimi, Hass im Netz - Das HiNBG und die Probleme des Straf-, Strafprozess- und Strafanwendungsrechts, ÖJZ 2022, 16; Tipold, Hass im Netz und neue Geldwäscherei, JSt 2020, 445; Tipold, Hass im Netz und Anti Doping Recht - Regierungsvorlagen, JSt 2021, 5; Zöchbauer, Ausgewählte straf- und medienrechtliche Aspekte des Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetzes (HiNBG), FS Brandstetter (2022) 137.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Nach Abs 1 | ||
B. | Nach Abs 2 | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Abgrenzung | ||
VII. | Verfolgungsvoraussetzung |
I. Allgemeines
1
§ 120a wurde 2020 eingeführt. Ausgangspunkt war die strafrechtliche Erfassung des sog Upskirting (Thiele/Wagner, SbgK § 120a Rz 3). Die Bestimmung enthält zwei Deliktsfälle, in Abs 1 die Erstellung der unbefugten Bildaufnahme, in Abs 2 deren Weitergabe oder Veröffentlichung (näher Lewisch/Reindl-Krauskopf, WK2 § 120a Rz 1; Thiele/Wagner, SbgK § 120a Rz 2 ff).
II. Tatsubjekt
2
Subjekt kann jeder sein (Thiele/Wagner