StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 106a Zwangsheirat
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Zwangsheirat (Abs 1) | |
III. | Spezifische Vorbereitungshandlungen (Abs 2) | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten | |
VII. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 106a wurde mit der Strafrechtsreform 2015 geschaffen. Abs 1 enthält weitgehend jenen Fall der qualifizierten Nötigung, der zuvor in § 106 Abs 1 Z 3 (und noch früher in § 193) geregelt war (eingehend dazu Eder-Rieder, SbgK § 106a Rz 1 ff). Neu im Vergleich zur früheren Rechtslage ist aber als zusätzliches Tatmittel die Drohung mit dem Abbruch oder dem Entzug der familiären Kontakte. Abs 2 hat hingegen keinen Vorläufer und ist ein Vorbereitungsdelikt (Eder-Rieder, SbgK § 106a Rz 8). Abs 1 und 2 sind Vorsatzdelikte, Abs 3 mit seinem Verweis auf § 106 Abs 2 eine Erfolgsqualifikation. Entgegen dem Titel ist nicht nur die Zwangsheirat, sondern auch der Zwang zu Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfasst. Zu internationalen Vorgaben für Abs 1 (nicht aber Abs 2) siehe EBRV 689 BlgNR 25. GP 18; Eder-Rieder, SbgK § 106a Rz 5.
II. Zwangsheirat (Abs 1)
2
Das Tatbild ist gegeben, wenn eine Person
mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung oder
durch Drohung...