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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 106a Zwangsheirat

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Zwangsheirat (Abs 1)
2, 3
III.
Spezifische Vorbereitungshandlungen (Abs 2)
4- 12
IV.
Innere Tatseite
V.
Strafe
14- 16
VI.
Im Ausland begangene Taten
VII.
Konkurrenzen
18, 19

I. Allgemeines

1

§ 106a wurde mit der Strafrechtsreform 2015 geschaffen. Abs 1 enthält weitgehend jenen Fall der qualifizierten Nötigung, der zuvor in § 106 Abs 1 Z 3 (und noch früher in § 193) geregelt war (eingehend dazu Eder-Rieder, SbgK § 106a Rz 1 ff). Neu im Vergleich zur früheren Rechtslage ist aber als zusätzliches Tatmittel die Drohung mit dem Abbruch oder dem Entzug der familiären Kontakte. Abs 2 hat hingegen keinen Vorläufer und ist ein Vorbereitungsdelikt (Eder-Rieder, SbgK § 106a Rz 8). Abs 1 und 2 sind Vorsatzdelikte, Abs 3 mit seinem Verweis auf § 106 Abs 2 eine Erfolgsqualifikation. Entgegen dem Titel ist nicht nur die Zwangsheirat, sondern auch der Zwang zu Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfasst. Zu internationalen Vorgaben für Abs 1 (nicht aber Abs 2) siehe EBRV 689 BlgNR 25. GP 18; Eder-Rieder, SbgK § 106a Rz 5.

II. Zwangsheirat (Abs 1)

2

Das Tatbild ist gegeben, wenn eine Person

a)

mit Gewalt oder

b)

durch gefährliche Drohung oder

c)

durch Drohung...

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