StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 99 Freiheitsentziehung
Schrifttum
Joklik/Windisch, Medikamentöse Freiheitsbeschränkung, RdM 2021, 104; Lengauer, Freiheitsentziehung zum Schutz vor vermeintlich hoher Ansteckungsgefahr, RdM 2020, 172; Zierl, Zum Freiheitsentzug in Altenheimen, ÖJZ 2000, 753.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Gefangenhalten | ||
B. | Entziehen der persönlichen Freiheit auf andere Weise | ||
III. | Widerrechtlichkeit | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
VII. | Schutz der persönlichen Freiheit | ||
I. Tatobjekt
1
Objekt kann grundsätzlich jeder Mensch sein. Voraussetzung ist allerdings, dass er den Willen, seinen Aufenthalt zu ändern, haben kann; daher kommen Bewusstlose, tief Schlafende oder voll Berauschte, die zu einer folgerichtigen Willensbetätigung nicht mehr fähig sind, für die Dauer dieser Zustände als Deliktsobjekt nicht in Betracht (JBl 1992, 662; Kienapfel/Schroll, SB BT I5 § 99 Rz 5; Mayerhofer, StGB6 § 99 E 4; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I16 § 99 Rz 1; ebenso letztlich auch Schwaighofer, WK2 § 99 Rz 7; aA Schmoller, SbgK § 99 Rz 13, 31). Dass der Betroffene auch tatsächlich den Willen gehabt hat, sich (während der Freiheitsentziehung) fortzubeweg...