Suchen Kontrast Hilfe
StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 93 Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen

Martin Stricker/Rainer J. Nimmervoll

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Tatobjekt
1
II.
Tatsubjekt
2, 3
III.
Äußere Tatseite
4, 5
IV.
Innere Tatseite
6- 8
V.
Strafe
9- 11
VI.
Abgrenzung bzw Konkurrenz

I. Tatobjekt

1

Geschützt sind

1.

Personen unter 18 Jahren; vgl hiezu § 92 Rz 1;

2.

Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig sind; das trifft auf jeden zu, der zur Erhaltung oder Wiedererlangung seiner Gesundheit nicht oder doch nur in eingeschränktem Maß denselben Anstrengungen wie ein anderer ausgesetzt werden darf, wie etwa Schwangere oder Rekonvaleszente, wobei die Schonungsbedürftigkeit offensichtlich sein muss (Jerabek/Ropper, WK2 § 93 Rz 7; Lengauer/Schmollmüller, SbgK § 93 Rz 12 ff; vgl auch Tipold, PK-StGB2 § 93 Rz 7). Die Schonungsbedürftigkeit muss entweder klar erkennbar oder dem Täter bekannt sein (Tipold, PK-StGB2 § 93 Rz 7).

II. Tatsubjekt

2

Täter kann nur sein, wem die Fürsorge oder Obhut über eine der eben bezeichneten Personen obliegt oder von dem eine solche Person abhängig ist.

3

Zu den Begriffen „Fürsorge“ und „Obhut“ s die Ausführungen bei § 92 Rz 4. Abhängig von einem anderen ist, wer sich dessen auf einen erheblichen Teil des t...

Daten werden geladen...