StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 91 Raufhandel
Schrifttum
Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 561; Marschall/Vlcek, „In dubio mitius“ als Auslegungsgrundsatz im neuen Strafrecht, ÖJZ 1974, 389; Messner, Zur Abgrenzung zwischen Schlägerei und Angriff mehrerer beim Raufhandel, ÖJZ 2001, 134; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, NStR 11, 135.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Schlägerei (Abs 1) | |
III. | Angriff mehrerer (Abs 2) | |
IV. | Rowdytum bei einer Sportgroßveranstaltung (Abs 2a) | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Versuch | |
VII. | Straflosigkeit gemäß Abs 3 | |
VIII. | Strafe | |
IX. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Schlägereien (Abs 1) und Angriffe mehrerer (Abs 2) führen erfahrungsgemäß oft zu leichten, aber auch schweren Verletzungen der Beteiligten und bilden deshalb eine besondere Gefahrenquelle für die körperliche Integrität. Dazu kommt, dass bei derartigen Geschehnissen häufig nicht festgestellt werden kann, wer diese Verletzungen zugefügt hat. Bei einem Angriff mehrerer handelt es sich aus Sicht des Gesetzgebers um einen im Vergleich zur Schlägerei strafwürdigeren Fall, weil es sich dabei um eine „nicht selt...