StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Schrifttum
S bei §§ 83 bis 85.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Objektive Zurechenbarkeit | |
III. | Subjektive Zurechenbarkeit | |
IV. | Versuch | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung und Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 86 ist seit dem StRÄG 2015 als formal eigenständiger Tatbestand ausgestaltet (so auch Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold, BT I6 § 86 Rz 1: eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination; vgl auch Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 86 Rz 1: „selbstständiges Delikt“, „der Sache nach Qualifikationen des § 83“; aA Voraufl). Wie auch in den §§ 83, 84 und 85 differenziert auch § 86 - bei gleichem Erfolg - nach unterschiedlichen Tathandlungen in Abs 1 bzw 2 (Misshandlungs- bzw Verletzungsvorsatz; tatbildlich waren beide Varianten bereits vor dem StRÄG 2015, siehe RS0092839).
2
Im StG wurde die mit dolus indirectus erfolgte Tötung eines anderen als „Totschlag“ bezeichnet (§ 140 StG); das StGB behält diese Bezeichnung jedoch der vorsätzlichen Tötung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (§ 76) vor und fasst den Totschlag des früheren Rechts als einen durch den tödlichen Ausgang besonders qualifizierten Fall einer vorsätzlichen Mi...